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BGH Urteil v. - X ZR 18/22

Gesetze: § 243 Abs 1 BGB, § 243 Abs 2 BGB, § 275 BGB, § 313 BGB, § 315 Abs 2 BGB, § 651m Abs 2 S 1 BGB

(Reiseleistungen als Gegenstand einer Gattungsschuld; Ausübung des Bestimmungsrechts durch einen Reiseveranstalter)

Leitsatz

1. Reiseleistungen können nur dann Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn die als gattungsgemäß in Frage kommenden Leistungen durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben. Hieran fehlt es, wenn die geschuldeten Reiseleistungen lediglich als "Fahrt ins Blaue" bezeichnet sind.

2. Hat sich der Reiseveranstalter die Bestimmung der zu erbringenden Reiseleistungen vorbehalten, liegt in der Aushändigung eines Reiseprogramms bei Antritt der Reise in der Regel die Ausübung des Bestimmungsrechts im Sinne von § 315 Abs. 2 BGB.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140223UXZR18.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 20
NJW-RR 2023 S. 755 Nr. 11
DAAAJ-38562

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