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BGH Urteil v. - IX ZR 150/22

Gesetze: § 249 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 60 Abs 1 S 2 InsO, § 300 Abs 1 S 2 InsO vom , § 300 Abs 2 S 4 InsO, § 300 Abs 4 S 3 InsO vom , § 300a Abs 1 S 1 InsO vom , § 300a Abs 2 S 3 InsO vom , § 301 Abs 3 InsO

Voraussetzungen der Haftung eines Treuhänders - Haftung des Treuhänders

Leitsatz

Haftung des Treuhänders

1. Wird dem Schuldner rechtskräftig vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt, steht das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung erwirbt, ihm auch dann zu, wenn das Insolvenzverfahren vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden ist; diesen Neuerwerb hat der Treuhänder bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Schuldners weiter einzuziehen, für die Masse zu sichern und nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben (Fortführung von , BGHZ 183, 258 ff).

2. Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, so hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160323UIXZR150.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1026 Nr. 19
BB 2023 S. 1299 Nr. 23
DStR 2023 S. 1427 Nr. 26
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 23
NJW 2023 S. 9 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2023 S. 1358
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2023 S. 1358
WM 2023 S. 922 Nr. 19
ZIP 2023 S. 1039 Nr. 19
NAAAJ-38563

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