- Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach § 10 d EStG 1971 - Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 bei Antragstellung auf Verlustabzug nach Bestandskraft des Steuerbescheides
Leitsatz
1. Nach § 10 d EStG 1971 ist der erstmalige Abzug eines in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entstandenen Verlusts auch dann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wurde.