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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3017 BStBl 2023 I S. 358

Bewertung der Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (BewEÖVU)

- Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder -

Bezug: BStBl 2021 I S. 2369

Bezug: BStBl 2021 I S. 2334

Bezug: BStBl 2022 I S. 205

Bezug: BStBl 2022 I S. 1448

Bezug: BStBl 2013 I S. 734

1. Geltungsbereich

1Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der Öffentlichen Verkehrsunternehmen (ÖVU) nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer ergänzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2021 I S. 2334) zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt).

2Die Erlasse sind für Hauptfeststellungen, Nachfeststellungen sowie Wert- und Artfortschreibungen der Grundsteuerwerte ab dem Feststellungszeitpunkt anzuwenden.

3Die Erlasse sind zur Bewertung derjenigen Grundstücke des Grundvermögens anzuwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Verkehrsmitteln der ÖVU dienen.

4Öffentlicher Verkehr ist die Beförderung von Personen oder Gütern durch ÖVU, deren Einrichtungen nach ihrer Zweckbestimmung jedermann im Rahmen der Beförderungsbedingungen benutzen kann.

5Verkehrsmittel der ÖVU sind Eisenbahnen (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnges...

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