Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1074 Nr. 19 BB 2023 S. 1530 Nr. 26 BB 2023 S. 1533 Nr. 26 DB 2023 S. 1933 Nr. 33 DB 2023 S. 2442 Nr. 42 NJW 2023 S. 10 Nr. 38 ZIP 2023 S. 1442 Nr. 27 LAAAJ-38649