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BVerwG Beschluss v. - 20 F 5/21

Gesetze: § 11 Abs 1 BArchG, § 11 Abs 2 BArchG, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO

90-Jahre-Lebenszeit-Vermutungsregel; Sperrgrund der sicherheitsbehördlichen Aufgabenerschwernis bei verstorbenen Nachrichtendienstmitarbeitern

Leitsatz

1. Lassen sich bei der Geheimhaltungsprüfung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO die Lebensdaten einiger Personen nicht ermitteln, ist zu vermuten, dass sie leben, bis 90 Jahre nach ihrer Geburt vergangen sind (Fortführung von 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70).

2. Bei verstorbenen Mitarbeitern inländischer Nachrichtendienste lässt der bloße Umstand ihrer früheren nachrichtendienstlichen Tätigkeit für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass eine Offenlegung ihrer Identitäten die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden erschweren würde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:230223B20F5.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 2740 Nr. 37
EAAAJ-38699

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