Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes
Leitsatz
Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entgeltlich erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluß an den Erwerb verpachtet, kann als Verpächter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen. Ein sog. Verpächterwahlrecht wie im Fall der Verpachtung eines bislang selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes steht ihm nicht zu (entgegen Abschnitt 139 Abs. 5 Satz 18 EStR 1987).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 863 BFH/NV 1989 S. 42 Nr. 10 GAAAA-92975