1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Zusammenhang mehrerer gewerblicher Betätigungen sind Gleichartigkeit und räumliche Nähe
Leitsatz
1. Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten.
2. Mehrere Gewerbebetriebe sind anzunehmen, wenn die gewerblichen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage können die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung sein, in der sie ausgeübt werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 901 BFH/NV 1989 S. 47 Nr. 11 EAAAA-92993