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BSG Urteil v. - B 3 KR 13/21 R

Gesetze: § 134a Abs 1b S 1 SGB 5, § 134a Abs 1b S 3 SGB 5, § 31 SGB 10

(Krankenversicherung - Sicherzustellungszuschlag für Hebammen gem § 134a Abs 1b SGB 5 - Gleichordnungsverhältnis von GKV-Spitzenverband und Hebammen - keine hoheitliche Regelung - keine Anrechnung der Zahlungen Dritter (hier: Haftpflichtkostenausgleichszahlung einer Belegklinik an Beleghebamme))

Leitsatz

1. Über die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags an eine Hebamme, die Leistungen der Geburtshilfe erbringt, entscheidet der GKV-Spitzenverband für die beteiligten Krankenkassen im Gleichordnungsverhältnis zu den Hebammen als Zahlstelle und nicht durch hoheitliche Regelung.

2. Auf den Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe sind Zahlungen Dritter weder nach ausdrücklicher Regelung noch kraft ergänzender gerichtlicher Vertragsauslegung anzurechnen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:220223UB3KR1321R0

Fundstelle(n):
CAAAJ-38999

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