Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VII R 54/20

Gesetze: StromStG §§ 2 Nr. 7, 9 Abs. 1 Nr. 1;

Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom

Leitsatz

1. Strom wird nur dann i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG „aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt“, wenn dabei tatsächlich —physikalisch— und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden.

2. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.170123.VIIR54.20.0- 11 -

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1045 Nr. 19
BB 2024 S. 2394 Nr. 42
BFH/NV 2023 S. 925 Nr. 7
DStR 2023 S. 9 Nr. 18
DStRE 2023 S. 695 Nr. 11
BAAAJ-39017

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank