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BFH Beschluss v. - I R 55/20

Gesetze: DBA Österreich 2000/2010 DBA Österreich 2000/2010 Art. 15 Abs. 7; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und 2; EStG § 32b Abs. 1 und 2; AEUV Art. 45;

Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge eines in Österreich tätigen Arbeitnehmers

Leitsatz

1. NV: Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung, die im Zusammenhang mit nach Art. 15 DBA-Österreich 2000/2010 im Inland steuerfreien ausländischen Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit stehen und die dortige Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer gemindert haben, sind bei der Veranlagung des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (s. bereits Senatsurteil vom  - I R 19/19, BFH/NV 2021, 1357). Dies verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit.

2. NV: Eine weitergehende Berücksichtigung im System der deutschen Einkommensbesteuerung in dem ansonsten nicht harmonisierten Bereich der direkten Steuern ist nicht erforderlich, auch wenn die Entlastung in Österreich nicht betragsgleich einer Entlastung bei Berücksichtigung als Sonderausgaben sein sollte.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.IR55.20.0- 8 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 801 Nr. 7
DStR 2023 S. 6 Nr. 20
IStR 2023 S. 761 Nr. 20
IWB-Kurznachricht Nr. 18/2023 S. 730
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StuB-Bilanzreport Nr. 11/2023 S. 478
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VAAAJ-39019

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