1. Änderung wegen neuer Tatsachen bei nachträglicher Stellung eines nicht fristgebundenen Antrags 2. Zum groben Verschulden bei entschuldbarem Rechtsirrtum
Leitsatz
1. Hat es ein Steuerpflichtiger rechtsirrtümlich unterlassen, in der Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung gemäß § 33 a Abs. 3 EStG zu beantragen, so kann dieser Antrag, unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt und der Einkommensteuerbescheid entsprechend geändert werden (Anschluß an das , BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen angenommen und grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausgeschlossen werden kann.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 960 BFH/NV 1989 S. 45 Nr. 11 MAAAA-93008