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BGH Urteil v. - VII ZR 10/22

Gesetze: § 543 Abs 1 ZPO, § 606 Abs 1 S 2 Nr 1 ZPO, § 614 ZPO, § 4 UKlaG

Musterfeststellungsverfahren: Zulassung der Revision kraft Gesetzes; Voraussetzungen der Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes als Musterkläger

Leitsatz

1. § 614 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Revision gegen ein Musterfeststellungsurteil eines Oberlandesgerichts kraft Gesetzes zugelassen ist. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht im angefochtenen Urteil oder durch das Revisionsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin ist nicht erforderlich.

2. Zu den Mitgliedern im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören nur solche Verbände und natürliche Personen, die kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt danach ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus; eine bloße Internetmitgliedschaft ohne Stimmrecht genügt nicht (Anschluss an , BGHZ 227, 365).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300323UVIIZR10.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1090 Nr. 20
NJW 2023 S. 1816 Nr. 25
NJW 2023 S. 1818 Nr. 25
NJW 2023 S. 9 Nr. 24
WM 2023 S. 919 Nr. 19
ZIP 2023 S. 1101 Nr. 20
PAAAJ-39099

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