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BGH Urteil v. - I ZR 113/22

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB

AGB-Kontrolle eines ergänzend zum Immobilienmaklervertrages geschlossenen Reservierungsvertrages

Leitsatz

1. Ein im Nachgang zu einem bereits bestehenden Immobilienmaklervertrag geschlossener Reservierungsvertrag stellt eine der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Nebenabrede zum Maklervertrag dar, wenn zwischen den beiden in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen eine unmittelbare Verbindung besteht und die Verpflichtung zum exklusiven Vorhalten der Immobilie deshalb als maklerrechtliche Zusatzleistung anzusehen ist (Fortentwicklung von , NJW 2010, 3568 [juris Rn. 10]).

2. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist (Bestätigung von , NJW 2010, 3568 [juris Rn. 11 bis 17]).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:200423UIZR113.22.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2023 S. 609 Nr. 8
NJW 2023 S. 1819 Nr. 25
NJW 2023 S. 1819 Nr. 25
NJW 2023 S. 9 Nr. 21
NJW-RR 2023 S. 1092 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2023 S. 1228
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2023 S. 1228
WM 2024 S. 310 Nr. 7
ZIP 2023 S. 1088 Nr. 20
ZIP 2023 S. 5 Nr. 18
EAAAJ-39188

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