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BGH Beschluss v. - X ZB 4/22

Gesetze: § 519 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zulässigkeit der Berufung bei unzutreffender Angabe des Verkündungsdatums und Aktenzeichens des angefochtenen Urteils

Leitsatz

Wenn in einer Berufungsschrift, der das angefochtene Urteil nicht beigefügt ist, das Aktenzeichen und das Verkündungsdatum nicht oder nicht zutreffend angegeben sind, steht dies der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, sofern das Berufungsgericht und die gegnerische Partei anhand der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil dennoch zweifelsfrei bestimmen können (Bestätigung von , NJW 1993, 1719).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140323BXZB4.22.1

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1154 Nr. 21
NJW 2023 S. 10 Nr. 21
ZIP 2023 S. 1216 Nr. 22
LAAAJ-39190

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