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BSG Urteil v. - B 2 U 14/20 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 vom , § 8 Abs 1 S 1 SGB 7

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 12 SGB 7 - Betriebsweg - unentgeltliche Tätigkeit - ehrenamtliche Tätigkeit - Beschäftigung - vereinsrechtliche Pflichten - Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen - Hilfeleistungsunternehmen - Interesse der Allgemeinheit - Unglücksfall - Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverein - Bundesverband - Vorsitzender - Mitglied - innerer Zusammenhang - Kernbereich - wesentlich dienende Tätigkeit - Generalversammlung - Teilnahme - Beziehungspflege - gegenseitiger Austausch - Grußwort - Handlungstendenz - Typusmerkmale)

Leitsatz

1. Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes stehen bei einer unentgeltlichen Tätigkeit, die den Zwecken dieses Unternehmens wesentlich dient, kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die Tätigkeit nicht ehrenamtlich verrichtet wird.

2. Eine wesentlich dienende Tätigkeit kann auch die Teilnahme an Veranstaltungen eines anderen Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1420R0

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 12 Nr. 20
TAAAJ-39212

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