1. Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes stehen bei einer unentgeltlichen Tätigkeit, die den Zwecken dieses Unternehmens wesentlich dient, kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die Tätigkeit nicht ehrenamtlich verrichtet wird.
2. Eine wesentlich dienende Tätigkeit kann auch die Teilnahme an Veranstaltungen eines anderen Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen sein.