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BFH Urteil v. - III R 89/87 BStBl 1990 II S. 1012

Gesetze: InvZulG 1982 § 4bAO 1977 §§ 14, 64, 65

Zur Zweckbetriebseigenschaft der stundenweisen Vermietung einer Tennishalle an Vereinsmitglieder

Leitsatz

Errichtet ein Tennisverein eine Tennishalle, die er zu den gleichen Bedingungen stundenweise sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder vermietet, so kann ihm dafür eine Investitionszulage zustehen. In diesem Falle wird die Halle den Vereinsmitgliedern nicht im Rahmen eines steuerbefreiten Zweckbetriebs i.S. des § 65 AO 1977, sondern eines einheitlich zu beurteilenden steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§ 14, 64 AO 1977) überlassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 1012
BFH/NV 1990 S. 86 Nr. 11
UAAAA-93027

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