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LSG Bayern Beschluss v. - L 7 BA 54/22 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird die Vollziehung eines Bescheides von der Behörde ausgesetzt, erledigt sich das Eilschutzverfahren auf Aussetzung.

2. Wird das Verfahren auf Aussetzung trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung nicht für erledigt erklärt, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Fundstelle(n):
CAAAJ-39423

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