Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 7a SGB IV aF zu § 7a SGB IV in der am in Kraft getretenen Fassung für vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung des § 7a SGB IV von Seiten des Rentenversicherungsträgers abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren, wenn die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz nach dem stattfindet.