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BFH Urteil v. - VI R 109/86 BStBl 1990 II S. 1047

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1EStG § 42

Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem Finanzamt auch solche Tatsachen bekannt, die sich aus den im Keller abgelegten Vorjahresunterlagen ergeben

Leitsatz

Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren sind dem FA auch Tatsachen bekannt, die sich aus den Anträgen des Steuerpflichtigen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für die vorangegangenen zwei Jahre ergeben. Sie werden nicht dadurch unbekannt, daß die Vorjahresunterlagen im Keller abgelegt werden und die FÄ nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften gehalten sind, die Ausgleichsanträge im aktenlosen Verfahren zu bearbeiten und dabei frühere Vorgänge grundsätzlich nicht heranzuziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 1047
BFH/NV 1990 S. 73 Nr. 10
MAAAA-93047

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