Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Gebäudeerrichtung weniger als vier; danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert werden
Leitsatz
Werden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Gebäudeerrichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert - insgesamt zwölf Objekte in einem Zeitraum von neun Jahren -, so ist bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (z.B. Grundstücksmakler) eine bereits bei Errichtung bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen. *)
*) Vgl. hierzu auch - (BStBl I S. 884)
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 1060 BFH/NV 1990 S. 90 Nr. 12 LAAAA-93056