Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen Erstattung
Leitsatz
1. Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.
2. Für die Monate, in denen die Familienkasse rechtzeitig geleistet hat, scheidet ein Erstattungsanspruch des Jobcenters aus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840).
3. Ein Erstattungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Familienkasse selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840).
4. Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X hat die Familienkasse von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald eine entsprechende Mitteilung unter der eigens für Erstattungsanträge eingerichteten Funktionsadresse der Familienkasse eingegangen ist.
5. Organisatorische Entscheidungen der Familienkasse, die dazu führen, dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Sachbe-arbeiter eine in den Geschäftsbereich gelangte Information nicht bekannt wird, rechtfertigen es nicht, diese im Verhältnis zu Dritten als unbekannt zu werten.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 711 BB 2023 S. 1109 Nr. 20 BFH/NV 2023 S. 888 Nr. 7 DStR 2023 S. 8 Nr. 19 DStRE 2023 S. 737 Nr. 12 EStB 2023 S. 223 Nr. 6 EStB 2023 S. 223 Nr. 6 GStB 2023 S. 33 Nr. 9 MAAAJ-39625