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BAG Urteil v. - 8 AZR 439/21

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - Einwand des Rechtsmissbrauchs

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem schwerbehinderten Kläger wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbungen vom 21. Juni 2019 und vom 22. Juni 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen für Verwaltungsfachangestellte für das Hauptamt und die Kämmerei zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:190123.U.8AZR439.21.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-39761

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