Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom , § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 17c Abs 1 S 1 Nr 2 KHG, § 7 Abs 1 S 1 KHEntgG, § 9 KHEntgG, § 280 Abs 1 BGB, § 387 BGB, § 1 FPVBG 2017, § 3 FPVBG 2017
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus - Vorliegen eines sachlichen Grundes
Leitsatz
1. Für die Verlegung eines Versicherten bedarf es eines sachlichen Grundes, den das Krankenhaus im Streitfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, es sei denn, die Verlegung verursacht für die Krankenkasse keine Mehrkosten.
2. Als sachliche Gründe für eine Verlegung kommen zwingende medizinische Gründe, zwingende Gründe in der Person des Versicherten sowie übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Betracht.
3. Ein übergeordneter Grund der Sicherstellung ist die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren in ein Krankenhaus einer niedrigeren Versorgungsstufe, wenn und soweit es der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Versorgungsstufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden.