Gesetze: § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 vom , § 75 Abs 3 S 2 SGB 12 vom , § 76 Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 77 Abs 1 S 3 SGB 12 vom , § 80 SGB 12 vom , § 84 Abs 2 S 4 SGB 11
(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Festsetzung der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe - angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos - Berücksichtigung von Gewinnchancen - Zuschlag - externer Vergleich)
Leitsatz
1. Eine Schiedsstelle muss die Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe so bemessen, dass bei wirtschaftlicher Betriebsführung auch eine Gewinnchance angemessen berücksichtigt wird.
2. Zur Berücksichtigung von Gewinnchancen kommt auch ein Zuschlag in Betracht, der über den Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen zu bestimmen ist.