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BSG Urteil v. - B 8 SO 11/20 R

Gesetze: § 19 Abs 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 27b Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 37 Abs 1 SGB 12, § 48 Abs 2 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthV

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Passbeschaffungskosten - Darlehen - Ausweisersatz

Leitsatz

1. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes sind von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nicht aus dem Barbetrag zu decken, sondern vom Sozialhilfeträger als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zu übernehmen.

2. Die Deckung von aktuellen Bedarfen des Lebensunterhalts durch die Bewilligung eines Darlehens scheidet für Leistungsberechtigte in Einrichtungen aus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:081222UB8SO1120R0

Fundstelle(n):
MAAAJ-39920

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