Gesetze: § 19 Abs 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 27b Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 37 Abs 1 SGB 12, § 48 Abs 2 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthV
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - Passbeschaffungskosten - Darlehen - Ausweisersatz
Leitsatz
1. Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes sind von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nicht aus dem Barbetrag zu decken, sondern vom Sozialhilfeträger als weiterer notwendiger Lebensunterhalt zu übernehmen.
2. Die Deckung von aktuellen Bedarfen des Lebensunterhalts durch die Bewilligung eines Darlehens scheidet für Leistungsberechtigte in Einrichtungen aus.