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LSG Bayern Beschluss v. - L 1 SV 24/20 B

Leitsatz

Leitsatz:

Für Streitigkeiten über die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Vorlage bei einem Kreditinstitut bestimmt sich der zulässige Rechtsweg danach, gegenüber welcher Stelle die Ausstellung geltend gemacht wird. Einzelfall der Bestimmung, dass Gebühren für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-40029

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