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LSG Bayern Beschluss v. - L 1 SV 21/21 B

Leitsatz

Leitsatz:

Maßnahmen der Zugangsbeschränkung zu einem Gerichtsgebäude der Sozialgerichtsbarkeit aus Anlass der Corona-Pandemie in Gestalt einer Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes haben im Fall der Verfügung durch Gerichtspräsidenten ihre Rechtsgrundlage in deren Hausrecht. Für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit derartiger Zugangsbeschränkungen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Abgrenzung zu , SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris und , SozR 4-1500 § 51 Nr. 12, juris).

Fundstelle(n):
EAAAJ-40036

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