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LSG Bayern Urteil v. - L 7 AS 707/19 KL

Leitsatz

Leitsatz:

Wenn eine Optionskommune Personal für die Erledigung von Vollzugsaufgaben des Bundes im Bereich des SGB II einsetzt, das die Kommune nicht selbst bezahlen muss (wie zB einen der Kommune überlassenen Staatsbeamten), hat der Bund der Optionskommune die Kosten zu erstatten, die der Kommune in dieser Zeit entstanden sind für vergleichbare kommunale Bedienstete, die alternativ für die Vollzugsaufgaben hätten eingesetzt werden können.

Fundstelle(n):
OAAAJ-40037

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