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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 16 KR 439/20

Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten seit dem 15.07.2010 und die Rückerstattung eines durch die Beklagte gepfändeten Betrages in Höhe von 21.293,76 €.

Fundstelle(n):
YAAAJ-40051

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