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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 581/21

Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in der Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2019 nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sowie die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Säumniszuschlägen.

Fundstelle(n):
IAAAJ-40052

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