Verschiebt sich der Schwerpunkt innerhalb eines Gesamtunternehmens von der Entsorgung zur Logistik, so liegt allein darin noch keine grundlegende Umgestaltung, die eine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft rechtfertigen könnte, wenn die Unternehmerin weiterhin als Verbunddienstleisterin auftritt und deshalb die Entsorgungssparte mit ihren spezifischen Anlagen prägend bleibt.