Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 2 U 17/20 R

Gesetze: § 136 Abs 1 S 1 SGB 7, § 136 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 7, § 136 Abs 2 S 2 SGB 7, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 3 TierNebG, Art 56 AEUV, Art 57 AEUV, Art 9 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Gesetzliche Unfallversicherung - Überweisung - Zuständigkeitsbescheid - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wesentliche Änderung - grundlegende Umgestaltung auf Dauer - Gesamtunternehmen - Schwerpunktverschiebung - Tierkörperbeseitigung - Entsorgungsunternehmen - Logistikunternehmen - Satzung - Unfallversicherungsträger - sachliche Zuständigkeit - alternatives Konkurrenzverhältnis - ranggleiche Normen - Spezialität - Subsidiarität - Vorrang-Nachrang-Verhältnis - strukturell-prägende Unternehmensumwandlung - Katasterstetigkeit - Verfassungsmäßigkeit - negative Vereinigungsfreiheit - allgemeine Handlungsfreiheit - Zwangsmitgliedschaft - Europarechtskonformität - unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit

Leitsatz

Verschiebt sich der Schwerpunkt innerhalb eines Gesamtunternehmens von der Entsorgung zur Logistik, so liegt allein darin noch keine grundlegende Umgestaltung, die eine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft rechtfertigen könnte, wenn die Unternehmerin weiterhin als Verbunddienstleisterin auftritt und deshalb die Entsorgungssparte mit ihren spezifischen Anlagen prägend bleibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:081222UB2U1720R0

Fundstelle(n):
KAAAJ-40115

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank