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BGH Urteil v. - V ZR 113/22

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 987 BGB, §§ 987ff BGB, § 1065 BGB, § 1093 Abs 1 S 2 BGB

Auslegung eines im Grundbuch eingetragenen "Wohnungsrechts"; Anspruch auf Nutzungsentschädigung eines Wohnungsberechtigten

Leitsatz

1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB.

2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230323UVZR113.22.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2023 S. 624 Nr. 8
NJW 2023 S. 3358 Nr. 46
NJW 2023 S. 3361 Nr. 46
WAAAJ-40176

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