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BFH Beschluss v. - V R 5/22

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 81 Abs. 1

Zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

NV: Es ist grundsätzlich zulässig, die in strafrechtlichen Ermittlungen oder in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nicht nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen unbeachtet lassen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.050423.VR5.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 816 Nr. 7
DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 21
NJW 2023 S. 10 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2023 S. 1480
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2023 S. 1481
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2023 S. 519
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2023 S. 519
DAAAJ-40220

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