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BFH Urteil v. - VII R 21/20

Gesetze: ZK Art. 220; KN 7326 9098 90 0 und 8716 9090 90 0; DVO 728/2013 Anhang; FGO § 118

Zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen

Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen für eine Tarifierung von im Wesentlichen aus Stahl gefertigten Lenk- und Bockrollen unter die Codenummer 8716 9090 90 0 sind nur dann erfüllt, wenn die aus den objektiven Wareneigenschaften erkennbare ausschließliche oder hauptsächliche Zweckbestimmung der betreffenden Teile die Verwendung für nicht selbstfahrende Fahrzeuge der Pos. 8716 KN ist. Anderenfalls unterfallen die Lenk- und Bockrollen wegen ihrer Beschaffenheit als „Andere Waren aus Eisen oder Stahl“ der Codenummer 7326 9098 90 0.

2. NV: Die Entscheidung des FG, ob ein solcher Hauptverwendungszweck erkennbar ist, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindet und einer revisionsrechtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.280223.VIIR21.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 866 Nr. 7
XAAAJ-40222

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