Wiedereinsetzung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen anwaltlichem Verschulden bei Ausgangskontrolle
Leitsatz
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16 und vom - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).