Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und Glauben nur dann verbindlich, wenn sie der für die spätere Veranlagung zuständige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat
Leitsatz
Ob eine außerhalb der Außenprüfung gegebene, nicht durch die §§ 204 bis 207 AO 1977 geregelte Auskunft das FA bindet, richtet sich nach den von der Rechtsprechung zur Rechtslage nach der AO entwickelten, aus Treu und Glauben abgeleiteten Rechtsgrundsätzen. Danach ist eine Auskunft des FA nur dann verbindlich, wenn sie der für die spätere Veranlagung zuständige Beamte oder der Vorsteher erteilt hat.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 274 BFH/NV 1990 S. 25 Nr. 4 OAAAA-93149