Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen Festsetzung i. S. des § 165 AO ist nicht zulässig; Unsicherheit in der Beurteilung der Gewinn-/Überschußerzielungsabsicht rechtfertigt vorläufige Steuerfestsetzung
Leitsatz
1. Eine gegen einen vorläufigen Steuerbescheid i. S. des § 165 AO 1977 gerichtete Klage darf nicht allein auf Beseitigung des Vorläufigkeitsvermerks abzielen.
2. Unsicherheiten in der Beurteilung der Gewinn-/Überschußerzielungsabsicht des Steuerschuldners sind grundsätzlich geeignet, den Erlaß vorläufiger Einkommensteuerbescheide zu rechtfertigen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 278 BFH/NV 1990 S. 17 Nr. 3 VAAAA-93151