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BGH Urteil v. - I ZR 61/22

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 13 Abs 3 UWG

Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für Abschlussschreiben - Kosten für Abschlussschreiben III

Leitsatz

Kosten für Abschlussschreiben III

Den Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung. Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090223UIZR61.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1218 Nr. 22
NJW 2023 S. 8 Nr. 23
NJW-RR 2023 S. 1214 Nr. 18
WM 2023 S. 1922 Nr. 41
ZIP 2023 S. 1765 Nr. 33
WAAAJ-40698

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