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BSG Urteil v. - B 3 KR 6/21 R

Gesetze: § 35a Abs 3 SGB 5, § 130b Abs 3 S 1 SGB 5, § 130b Abs 3 S 2 SGB 5, § 295 ZPO

(Krankenversicherung - Schiedsspruch im Schiedsverfahren nach § 130b SGB 5 - Pflicht des GKV-Spitzenverbands zur Beobachtung des Preisniveaus von erstattungsfähigen Arzneimitteln - Hinzutreten kostengünstigerer vergleichbarer Arzneimittel nach früher Nutzenbewertung eines Arzneimittels ohne Zusatznutzen und ohne Festbetragsgruppe - Notwendigkeit einer Anpassung des Erstattungsbetrags - Möglichkeit der Rüge unzureichender Amtsermittlung im Schiedsverfahren - keine Nachholbarkeit der Rüge im gerichtlichen Verfahren)

Tatbestand

Im Streit steht ein Schiedsspruch über die Festsetzung eines Erstattungsbetrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:220223UB3KR621R0

Fundstelle(n):
LAAAJ-40709

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