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BFH Beschluss v. - VII B 9/22

Gesetze: SAFleischWiG § 6a Abs 2, FGO § 41 Abs 1, FGO § 114 Abs 1, AEntG § 6 Abs 9, SchwarzArbG § 2, SchwarzArbG §§ 2ff

Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

Leitsatz

1. NV: Das Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ist (neben dem Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung) auf den Bereich der Fleischverarbeitung beschränkt.

2. NV: Aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls können daher bestimmte Betriebsbereiche (im Streitfall Verpackung der bereits versiegelten Ware, Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager, Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt) vom Fremdpersonalverbot i.S. von § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch nicht erfasst sein.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.VIIB9.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 862 Nr. 7
FAAAJ-40724

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