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BMF - III C 2 - S 7107/19/10002 :004 BStBl 2023 I S. 803

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG;

Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG)

Bezug: BStBl 2016 I S. 1451

Bezug: BStBl 2022 I S. 1262

Bezug:

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder.

§ 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)

I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)

1. Allgemeines

1Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht (z. B. § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO), obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 1 UStG). Hierzu zählen nicht nur Rechte und Pflichten nach dem UStG, sondern auch nach der AO (z. B. Mitwirkungspflichten), soweit diese mit der Umsatzbesteuerung zusammenhängen.

2Die Organisationseinheit tritt insoweit in

  • Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen sowie in

  • Strafverfahren wegen einer...

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