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Musterklage gegen die Besteuerung von fiktiven Gewinnen; Anwendbarkeit der §§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 20 Abs. 2 Satz 1 InvStG
Bezug:
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Das Finanzgericht Köln (Az. 15 K 2594/20) hat mit Urteil vom 8. September 2022 entschieden, dass die Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne gesetzeskonform nach § 56 Abs. 2 und 3 InvStG erfolgt ist. Das Finanzgericht hat zudem von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen, da es nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne nach § 56 Abs. 2 und 3 InvStG überzeugt war.
Im Streitfall hatte sich der Kläger in den Jahren 2009 bis 2017 an einem Aktienfonds i. S. d. § 2 Abs. 6 InvStG beteiligt. Ende 2018 verkaufte er die Anteilscheine und erzielt hieraus einen wirtschaftlichen Veräußerungsgewinn von rund 600 €. Der nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004 ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn i. S. d. § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG beläuft sich unstreitig auf rund 6.100 €.
Für den Zeitraum vom bis zum Verkauf ermittelt der Kläger einen Veräußerungsverlust von rund 5.500 € vor Teilfreistellung (30 %) bzw. von 3.850 € nach Teilfreistellung.
Der sich hiernach im Saldo ergebende steuerliche Veräußerungsgewinn beträgt rund 2.250 € (= 6.100 € - 3.850 €). Die Differenz zwischen dem wirtschaftlichen und dem steuerlichen Veräußerungsgewinn ergibt sich allein aus der Kürzung des Veräußerungsverlustes ab 2018 i. H. v. 1.650 € (= 5.500 € - 3.850 €). ...BStBl 2019 I S. 527