Verbund eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Abtretungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers
Leitsatz
Die im Falle des Verbunds eines Kaufvertrags mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung
"3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen
Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, [der] diese Abtretung annimmt:
[…]
- gegen die […] [Verkäuferin] gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Verkäuferin]. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen."
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB unwirksam (Anschluss an , BGHZ 218, 132).
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1281 Nr. 23 BB 2023 S. 962 Nr. 18 NJW 2023 S. 2635 Nr. 36 NJW 2023 S. 2639 Nr. 36 WM 2023 S. 1122 Nr. 23 ZIP 2023 S. 1288 Nr. 24 ZIP 2023 S. 4 Nr. 17 FAAAJ-41038