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BGH Beschluss v. - I ZB 42/22

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 130d ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 517 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Anwalts zur Überprüfung der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts; Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht

Leitsatz

1. Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist.

2. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat (Fortführung von , NJW 2012, 1591 [juris Rn. 22]).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIZB42.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1281 Nr. 23
DB 2023 S. 1536 Nr. 26
NJW 2023 S. 10 Nr. 25
NJW 2023 S. 1969 Nr. 27
PAAAJ-41039

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