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BFH Beschluss v. - IX S 17/21

Gesetze: FGO § 107; FGO § 108

Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands

Leitsatz

1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.

2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.

3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.1

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 213 Nr. 7
IAAAJ-41063

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