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BFH Beschluss v. - III B 48/22 (AdV)

Gesetze: AO § 240; FGO § 69;

Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden.

Leitsatz

Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist.

2. NV: Werden die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide entscheidend auch darauf gestützt, dass bereits in anderen Senaten des BFH gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO und der Rechtmäßigkeit der auf diese Norm gestützten Bescheide bejaht wurden, ist es folgerichtig, nicht hinter dem Umfang zurückzubleiben, in dem diese Senate ausgesetzt haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:BA.281222.IIIB48.22.0

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2023 S. 1886
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2023 S. 560
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2023 S. 560
WAAAJ-41067

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