Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden.
Leitsatz
Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge
1. NV: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschläge betreffenden § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen AdV gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm geäußert haben. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen regelmäßig auch dann, wenn eine Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, die von mehreren Senaten des BFH unterschiedlich bzw. widersprüchlich beantwortet worden ist.
2. NV: Werden die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide entscheidend auch darauf gestützt, dass bereits in anderen Senaten des BFH gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO und der Rechtmäßigkeit der auf diese Norm gestützten Bescheide bejaht wurden, ist es folgerichtig, nicht hinter dem Umfang zurückzubleiben, in dem diese Senate ausgesetzt haben.