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BFH Urteil v. - III R 4/20

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3; VO Nr. 987/2009 Art. 59; VO Nr. 987/2009 Art. 60;

Zur Koordinierung von Familienleistungen bei Entsendung ins Inland

Leitsatz

1. NV: Wird der Kindergeldberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) nach Deutschland entsandt, ohne hier eine Rente zu beziehen, sind etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers im anderen Mitgliedstaat durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).

2. NV: Wenn in diesem Falle die Kinder im anderen Mitgliedstaat wohnen, ist ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004).

3. NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.IIIR4.20.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 23
GAAAJ-41068

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