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BFH Beschluss v. - VIII B 98/22

Gesetze: ZPO § 295; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;

Zum Verlust des Rügerechts bei Verfahrensfehlern

Leitsatz

NV: Unterlässt es der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die mangelnde Durchführung der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer Wissensprüfung nochmals zu rügen, hat dies keinen Verlust des Rügerechts zur Folge, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG seinen Beweisantrag unmittelbar vor der Stellung seines Sachantrags gestellt hat, die Beteiligten danach nicht mehr weiter zur Sache verhandelt haben und der Kläger auch nicht aufgrund sonsti-ger Umstände erkennen konnte, dass das FG von der beantragten Beweiserhebung absehen werde.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.160523.VIIIB98.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 207 Nr. 7
AO-StB 2023 S. 208 Nr. 7
NJW 2023 S. 10 Nr. 25
QAAAJ-41069

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