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BFH Beschluss v. - IX S 17/21

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Anhörungsrüge - Verletzung des rechtlichen Gehörs

Leitsatz

1. NV: Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

2. NV: Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXS17.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 213 Nr. 7
NAAAJ-41070

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